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Betriebsanweisung zum ungezielter Umgang mit Biologischen Arbeitsstoffen 6.00 EUR In den Warenkorb
§ 12 der Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass der Arbeitgeber bevor Beschäftigte erstmalig Arbeitsmittel verwenden, hat ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
  • vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
  • erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und
  • Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.
  • Die Unterweisung hat tätigkeitsbezogen zu erfolgen und ist iun regelmäßigen Abständen , mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen.
    Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.

    Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen.
    Als Basis für die Unterweisungen können die hier angebotenen Betriebsanweisungen dienen.

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Betriebsanweisung zu Arbeiten an Gasanlagen 6.00 EUR In den Warenkorb
Das Produkt wurde 2018 eingestellt.

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Betriebsanweisung zu Arbeiten an Hochspannungsanlagen 6.00 EUR In den Warenkorb
Das Produkt wurde 2018 eingestellt.

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Betriebsanweisung zum Umgang mit UV-Lampen 6.00 EUR In den Warenkorb

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Betreibsanweisung zum Arbeiten an Lötstationen 6.00 EUR In den Warenkorb

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Betriebsanweisung zu Elektroschweißarbeiten 6.00 EUR In den Warenkorb

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Betiebsanweisung zu Spritzen und Lackieren 6.00 EUR In den Warenkorb

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