|
§ 12 der Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass der Arbeitgeber bevor Beschäftigte
erstmalig Arbeitsmittel verwenden, hat ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen
Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
- vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
- erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und
- Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.
Die Unterweisung hat tätigkeitsbezogen zu erfolgen und ist iun regelmäßigen Abständen , mindestens
jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die
Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.
Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche
Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form
und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen.
Als Basis für die Unterweisungen können die hier angebotenen Betriebsanweisungen dienen.
Mehr Details...
|
|
|
|
|
|
|